Es wird nicht näher definiert, wie der rechtmässige Zustand im G.________ nach Auffassung der Gemeinde aussehen muss. Unter Berücksichtigung der Akten ist eher davon auszugehen, dass mit der angefochtenen Verfügung das Steinlager selber (noch) nicht in Frage gestellt wird, sondern dass bloss gewisse Ablagerungen und Materialien weggeräumt werden müssen.