c) Gemäss Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist bis spätestens 31. Oktober 2019 der rechtmässige Zustand im G.________ herzustellen. Die widerrechtlichen Ablagerungen im G.________ sind zu entfernen. Der Beschwerdeführer macht zu Recht geltend, dass sich aus dem Wortlaut nicht klar ergibt, was damit gemeint ist. Weder dem Dispositiv der Verfügung noch der Begründung lässt sich entnehmen, welche Ablagerungen nach Auffassung der Gemeinde widerrechtlich sind bzw. welche Materialien entfernt werden müssen und was auf dem Lagerplatz belassen werden kann. Es wird nicht näher definiert, wie der rechtmässige Zustand im G.________ nach Auffassung der Gemeinde aussehen muss.