Die angefochtene Verfügung ziele nun in eine ganz andere Richtung und verlange die Herstellung des rechtmässigen Zustands. Was damit gemeint sei, werde in der Verfügung nicht erwähnt. b) Liegt ein baurechtswidriger Zustand vor, so setzt die Baupolizeibehörde eine angemessene Frist zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands unter Androhung der Ersatzvornahme (Art. 46 Abs. 1 und 2 BauG). Eine Wiederherstellungsverfügung muss RA Nr. 120/2018/80 8