a) Der Beschwerdeführer bemängelt, es sei unklar, was mit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands gemeint sei. In seinen Schlussbemerkungen führt er ergänzend aus, er sei von der Gemeinde verschiedentlich angehalten worden, den Ort aufzuräumen und Ordnung zu schaffen. Diesem Begehren sei er weitgehend nachgekommen und er habe das Steinlager mit grossem Aufwand umstrukturiert. Ob er damit zu weit gegangen sei, könne offengelassen werden. Das rechtliche Gehör sei ihm in Bezug auf die Aufräumarbeiten gewährt worden. Die angefochtene Verfügung ziele nun in eine ganz andere Richtung und verlange die Herstellung des rechtmässigen Zustands.