Das gelte auch für Mulden und Behälter mit gelagerten Steinen. Er machte somit sinngemäss geltend, bezüglich der Nutzung des Platzes als Steinlager liege kein baurechtswidriger Zustand vor. Mit diesem Einwand setzte sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung gar nicht auseinander. Aus der Begründung ergibt sich somit nicht, weshalb die Gemeinde dem Parteistandpunkt des Beschwerdeführers, das Materiallager sei altrechtlich, nicht folgen konnte. Insoweit liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 3. Inhalt der angefochtenen Verfügung