Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, im Sinne des rechtlichen Gehörs dazu schriftlich Stellung zu nehmen. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer Gebrauch. Soweit sich die angefochtene Verfügung auf die anlässlich der Begehung vom 25. September 2017 bezeichneten und im Schreiben vom 3. September 2018 erwähnten Ablagerungen und anderen Baumaterialien (Beton- und Kunststoffwaren, Baggerschaufeln usw.) bezieht, konnte sich der Beschwerdeführer somit hinreichend zu den wesentlichen Punkten äussern, bevor die Vorinstanz die angefochtene Wiederherstellungsverfügung erliess. Insoweit liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.