Anlässlich der Begehung vom 25. September 2017 wurde vereinbart, was der Beschwerdeführer bis wann tun musste. Nachdem die Vorinstanz festgestellt hatte, dass das Steinlager zwar vereinbarungsgemäss aufgeräumt worden war, dass aber weiterhin diverse widerrechtliche Ablagerungen im G.________ bestanden, teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. September 2018 mit, sie beabsichtige, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen und dadurch die Räumung der widerrechtlichen Ablagerungen innert Jahresfrist anzuordnen. Sie gab dem Beschwerdeführer Gelegenheit, im Sinne des rechtlichen Gehörs dazu schriftlich Stellung zu nehmen.