Der Beschwerdeführer hatte somit bereits damals die Möglichkeit, sich mündlich zur Sache äussern. Gemäss Aktennotiz der Begehung wies der damalige Bauverwalter der Vorinstanz bei dieser Gelegenheit auch darauf hin, dass weder für das Steinlager noch für den Betrieb des Dritten Baubewilligungen vorliegen würden. Baupolizeiliche Massnahmen könnten nicht ausgeschlossen werden. Besonders heikel sei die Schneebar im Gewässerraum. Anlässlich der Begehung vom 25. September 2017 wurde vereinbart, was der Beschwerdeführer bis wann tun musste.