jahrzehntelanger, unangefochtener Nutzung des Platzes als Steinlager eine Baubewilligung erforderlich sei. Die Vorinstanz erklärt in ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2019, an der Begehung vom 25. September 2017 habe der Bauverwalter klar festgestellt, dass für den Platz und dessen Nutzung keine Baubewilligung vorliege. An dieser Begehung seien die notwendigen Massnahmen festgelegt worden. Am 4. Juli 2018 sei festgestellt worden, dass zwar aufgeräumt worden sei, dass jedoch weiterhin diverse widerrechtliche Ablagerungen bestanden. Deshalb sei dem Beschwerdeführer am 3. September 2018 das rechtliche Gehör gewährt worden.