Es sei unklar, was damit gemeint sei. Zudem sei den involvierten Parteien in Bezug auf diese Frage das rechtliche Gehör nicht gewährt worden. Die Vorinstanz hätte den Beteiligten mitteilen sollen, warum sie zur Ansicht komme, es sei nun plötzlich eine Baubewilligung notwendig. Zudem habe die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zwar das rechtliche Gehör in Bezug auf die Aufräumarbeiten gewährt. Sie sei jedoch in der Verfügung nicht genügend auf dessen Vorbringen eingegangen. Die angefochtene Verfügung enthalte auch keine Begründung in Bezug auf die Frage, warum nach