a) Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Verfahren habe sich in der Hauptsache auf Aufräumarbeiten und die Räumung von "widerrechtlichen" Ablagerungen bezogen. Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung impliziere, dass die Vorinstanz davon ausgehe, für das Steinlager sei eine "nachträgliche Bau- resp. Gewässerschutzbewilligung" einzuholen. Die Frage einer Baubewilligung habe sich im Verfahrensverlauf nicht gestellt. Die Vorinstanz habe sich offenbar nach der Gewährung des rechtlichen Gehörs entschieden, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen. Es sei unklar, was damit gemeint sei.