In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2019 beantragt die Gemeinde Adelboden sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Anlässlich der Begehung vom September 2017 seien die notwendigen Massnahmen festgelegt worden. Die Ablagerungen würden sich in der Landwirtschaftszone, im Waldabstand und im Strassenabstand befinden. Es sei zwar aufgeräumt worden, es habe jedoch weiterhin diverse widerrechtliche Ablagerungen im G.________. Da sich an dieser Situation nichts verändert habe, habe die Gemeinde eine Wiederherstellungsverfügung erlassen. Die von Amtes wegen am Verfahren Beteiligte verzichtete stillschweigend auf die Einreichung einer Stellungnahme.