3. In seiner Stellungnahme vom 14. Januar 2019 teilte das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) mit, es verzichte auf Antragsstellung. Es sei am baupolizeilichen Verfahren nicht beteiligt gewesen. Das von den Materiallagerungen betroffene Gebiet befinde sich ausserhalb der Bauzone. Die Lagerung von Materialien stelle eine nicht landwirtschaftliche, zonenfremde gewerbliche Nutzung von Terrain ausserhalb der Bauzone dar. Dem AGR würden keine Unterlagen zur Entstehungsgeschichte des Kiesplatzes im G.________ und dessen heutige Nutzung als Lagerplatz vorliegen.