Baubewilligung notwendig sei. Es sei fraglich, ob tatsächlich eine Baubewilligung erforderlich sei. Selbst wenn eine Baubewilligungspflicht anzunehmen wäre, müsste festgehalten werden, dass der fragliche Platz seit Jahrzehnten als Steinlager benutzt worden sei. Deshalb käme die Besitzstandsgarantie zum Tragen. Zudem rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.