2. Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt die Aufhebung der Wiederherstellungsverfügung, eventuell deren Nichtigerklärung. Zur Begründung macht er insbesondere geltend, er nutze den Platz vornehmlich als Steinlager mit den dazugehörigen Arbeitsmaterialien. Er sei bereit, auf privatrechtlicher Basis alles zu unternehmen, damit das Lager störungsfrei und gemäss den anwendbaren Bestimmungen benutzt werde. Als Mieter könne er die verfügten Massnahmen jedoch nicht erfüllen. Die Verfügung hätte sich an die Grundeigentümerin richten müssen.