Im Juli 2018 stellte die Gemeinde fest, dass zwar aufgeräumt worden war, dass aber weiterhin diverse widerrechtliche Ablagerungen im G.________ bestanden. Mit Schreiben vom 3. September 2018 stellte sie dem Beschwerdeführer deshalb den Erlass einer Wiederherstellungsverfügung in Aussicht und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Von dieser Möglichkeit machte der Beschwerdeführer gemeinsam mit der H.________ am 11. September 2019 Gebrauch. Sie räumten ein, dass nicht alle an der Begehung vereinbarten Punkte korrekt erledigt worden seien und kündigten an, dies noch zu tun. Zudem machten sie geltend, das Lager sei nicht illegal, sondern altrechtlich.