Beschwerdeführerin legt nicht dar, dass im jetzigen Zeitpunkt effektiv noch Schutzmassnahmen nötig sind. Auch gemäss der Kantonalen Denkmalpflege erfolgten die Ausbauarbeiten weder in Absprache noch mit Zustimmung der Denkmalpflege. Damit erscheint auch hier die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit als wahrscheinlich und die verfügte Baueinstellung rechtmässig. g) Nach dem Gesagten hat die Gemeinde zu Recht die Baueinstellung verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 3. Kosten