Die Zustellung eines von der Beschwerdeführerin verfassten Protokolls reicht daher nicht als Grundlage für baubewilligungspflichtige Massnahmen. Zulässig sind zudem einzig provisorische Massnahmen, die den Entscheid über das Schicksal des Denkmals nur für beschränkte Zeit hinausschieben.14 Daher nennt Art. 8 Abs. 1 DPG beispielhaft statische Sicherungen, Notdächer und Abschrankungen. Bei den von der Gemeinde genannten baulichen Änderungen handelt es sich nicht um solche zeitlich beschränkten Notmassnahmen, sondern um definitive bauliche Lösungen. Die