Zudem obliegt der Entscheid, ob Schutzvorkehrungen bei drohendem Zerfall oder Beschädigung eines Denkmals getroffen werden müssen den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 DPG). Die Behörden ordnen Schutzvorkehrungen von Amtes wegen oder auf Gesuch hin mittels Verfügung an (Art. 49 Abs. 1 VRPG13). Die Zustellung eines von der Beschwerdeführerin verfassten Protokolls reicht daher nicht als Grundlage für baubewilligungspflichtige Massnahmen.