Diese Massnahme wurde gemäss Protokoll der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2017 bereits ausgeführt.11 Gemäss demselben Protokoll war die Kantonale Denkmalpflege zudem mit dem Abbruch einer alten Backsteinmauer und der kurzfristigen Demontage der alten Holzwand einverstanden.12 Die von der Gemeinde angesprochenen Änderungen (Tragwände, Betondecken im EG und neue Holzbretter beim Bühnenboden) betreffen nicht die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Massnahmen. Zudem obliegt der Entscheid, ob Schutzvorkehrungen bei drohendem Zerfall oder Beschädigung eines Denkmals getroffen werden müssen den kantonalen Fachstellen und den Gemeinden (Art. 8 Abs. 1 DPG).