Die Beschwerdeführerin bringt dagegen zusammengefasst vor, die Arbeiten, welche zur Baueinstellung geführt hätten, seien zum Schutz des Baudenkmals notwendig gewesen. Sie verweist in ihrer Beschwerdeschrift auf zwei der von ihr verfassten und der Beschwerde beigelegten Protokolle. Demnach musste im UG als Sofortmassnahme der Obergeschossbalken mit Grossstützen abgestützt werden. Diese Massnahme wurde gemäss Protokoll der Beschwerdeführerin vom 14. Dezember 2017 bereits ausgeführt.11 Gemäss demselben Protokoll war die Kantonale Denkmalpflege zudem mit dem Abbruch einer alten Backsteinmauer und der kurzfristigen Demontage der alten Holzwand einverstanden.12