verlegt worden. Bei schützenswerten Baudenkmälern sind innere Bauteile, Raumstrukturen und feste Ausstattungen ihrer Bedeutung entsprechend zu erhalten, sofern dies für den Schutzzweck erforderlich und für die Eigentümerin oder den Eigentümer zumutbar ist (Art. 10b Abs. 2 BauG). Die von der Gemeinde erwähnten baulichen Veränderungen im Innern des schützenswerten Baudenkmals sind daher bewilligungspflichtig (Art. 7 Abs. 2 BewD).10 Der Baustopp bezieht sich damit auch auf diese Arbeiten im Innern des denkmalgeschützten Gebäudes.