f) Im angefochtenen Entscheid begründet die Gemeinde nicht im Einzelnen, welche Arbeiten einzustellen seien. In ihrer Stellungnahme führt die Gemeinde aus, im Gebäudeinnern und im Kellergeschoss seien Tragwände erstellt, im Erdgeschoss teilweise Betondecken eingezogen und der gesamte Bühnenboden sei mit neuen Holzbrettern 6 Vgl. dazu insbesondere Vorakten Bewilligung vom 28. Juli 2015, pag. 31 Abbildung 3 und 8 f. sowie letzte Seite dieser Vorakten, Bauinventar 7 Vgl. insbesondere Vorakten Bewilligung vom 28. Juli 2015, Abbildungen pag. 35 und 39 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a