Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Arbeiten notwendige Schutzvorkehrungen im Sinne von Art. 8 DPG9 betreffen sollten. Bei den dokumentierten Änderungen an den Fassaden handelt es sich jedenfalls nicht um statische Massnahmen. Die Rechtswidrigkeit der Bautätigkeit erscheint daher als wahrscheinlich, weshalb die Gemeinde zu Recht die Baueinstellung verfügt hat.