Wesentliche bauliche Veränderungen an der Fassade wie der Einbau von Fenstern oder die Verwendung anderer Materialien oder Fenster sind bewilligungspflichtig.8 Dies gilt erst recht bei einem K-Objekt. Bei den auf den Fotos ersichtlichen Änderungen an der Gebäudehülle handelt es sich nach dem Gesagten um wesentliche bauliche Veränderungen, die baubewilligungspflichtig sind. Eine entsprechende Baubewilligung liegt nicht vor. Zudem ist nicht ersichtlich, inwieweit diese Arbeiten notwendige Schutzvorkehrungen im Sinne von Art. 8 DPG9 betreffen sollten.