Es sei festgestellt worden, dass auf der Nord- und Südostseite Fassadenveränderungen stattfinden und südseitig eine Söllerverglasung ausgeführt wird. Weiter würden im Gebäudeinnern und im Kellergeschoss Tragwände erstellt, im Erdgeschoss teilweise Betondecken eingezogen und der gesamte Bühnenboden sei mit neuen Holzbrettern verlegt worden. Die Beschwerdeführerin habe massiv und wiederholt gegen Art. 7 Abs. 2 BewD3 verstossen, unter dem Vorwand der Einsturzgefahr sowie der Erhaltung von wiederverwendbaren Gebäudeteilen. Aus Sicht der Baupolizeibehörde sei das unbewohnte Haus nicht akut einsturzgefährdet.