b) Gemäss dem angefochtenen Entscheid hat die Gemeinde seit längerer Zeit festgestellt, dass baubewilligungspflichtige Arbeiten ausgeführt werden, obwohl die dazu erforderliche Baubewilligung nicht vorliegt. Gemäss Rücksprache mit dem Regierungsstatthalteramt könne die Baubewilligung noch nicht erteilt werden. Deshalb habe sie die Baueinstellung verfügt. In ihrer Stellungnahme führt die Gemeinde aus, die Beschwerdeführerin habe Mühe, sich an ordentliche Verfahrensabläufe zu halten. Stattdessen schreibe sie eigene Protokolle und erachte alles darin Geschriebene als genehmigt, sofern die Baupolizeibehörde nicht umgehend reagiere.