3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet1, holte die Vorakten sowie Stellungnahmen bei der Gemeinde und der Kantonalen Denkmalpflege ein. Zudem reichte die Gemeinde auf Bitte des Rechtsamtes Fotos des aktuellen Zustandes der Liegenschaft sowie die Vorakten zur Baubewilligung vom 28. Juli 2015 ein. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Prozessvoraussetzungen