1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Gemeinde Rüdtligen- Alchenflüh vom 8. November 2018 wird aufgehoben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. 13 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 120/2018/79 7 IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baupolizeibehörde der Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh, Gemeindeverwaltung, eingeschrieben Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion