e) Zusammenfassend ist die farbliche Veränderung der Garagentore nicht baubewilligungspflichtig. Der vorgenommene Farbanstrich führt nicht zu einer Störung der öffentlichen Ordnung. Es besteht daher kein widerrechtlicher Zustand. Somit fehlt es an der Grundvoraussetzung für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Die angefochtene Verfügung ist aufzuheben. 3. Kosten