In Bezug auf das Ortsbild fallen die gestreiften Garagentore nicht ins Gewicht. Zudem ist das Einfamilienhaus von der Hauptstrasse zurückversetzt und vom öffentlichen Raum kaum einsehbar. 10 Vgl. oberes und mittleres Foto auf der Anzeige von C.________, Vorakten pag. 1 11 Vgl. unterstes Foto auf der Anzeige von C.________, Vorakten pag. 1 12 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1b N. 3 RA Nr. 120/2018/79 6