d) Die Befreiung von der Baubewilligungspflicht entbindet nicht von der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften (vgl. Art. 1b Abs. 2 BauG), wie beispielsweise der Ästhetikvorschriften.12 Ein unrechtmässiger Zustand kann daher auch entstehen und baupolizeiliche Massnahmen erfordern, wenn ein baubewilligungsfreies Vorhaben die öffentliche Ordnung stört, wozu unter anderem die Interessen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes gehören (vgl. Art. 1b Abs. 3 BauG). Eine solche Störung wird von der Gemeinde nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. In Bezug auf das Ortsbild fallen die gestreiften Garagentore nicht ins Gewicht.