Der Beschwerdeführer verwendete diskrete Farben und orientierte sich dabei an bestehenden Grautönen (vgl. Sockelfarbe neben der Doppelgarage). Im Verhältnis zur gesamten Gebäudefassade sind die Garagentore von untergeordneter Bedeutung und haben auch mit der vorliegenden Gestaltung nur eine geringe räumliche Auswirkung. Das Vorhaben tangiert weder Schutzobjekte noch liegt es in einem ästhetisch empfindlichen Gebiet. Es handelt sich somit um eine geringfügige Fassadenänderung, die baubewilligungsfrei ist.