Die Garagen sind in das Einfamilienhaus des Beschwerdeführers integriert, so dass die Garagentore Bestandteil der Gebäudefassade bilden. Das Erneuern des Farbanstrichs im gleichen oder einer geringfügig anderen Farbe stellt grundsätzlich eine baubewilligungsfreie Unterhaltsmassnahme dar. Fraglich ist, ob die hellen Längsstreifen dazu führen, dass das Vorhaben baubewilligungspflichtig wird. Auf den Garagentoren mit dunklem Grund entstand dadurch ein einfaches, symmetrisches Muster. Der Beschwerdeführer verwendete diskrete Farben und orientierte sich dabei an bestehenden Grautönen (vgl. Sockelfarbe neben der Doppelgarage).