c) Vorab ist festzustellen, dass die Gemeinde in der angefochtenen Verfügung nur von einer Garage spricht, während es sich effektiv um zwei Garagen handelt, deren Tore neu gestrichen wurden: einerseits um eine Einzelgarage mit Kassettentor,10 andererseits um eine Doppelgarage.11 Aus der Stellungnahme der Gemeinde geht hervor, dass sie nicht den Neuanstrich mit dem dunkleren Farbton als baubewilligungspflichtig erachtet, sondern die Gestaltung mit den hellen Längsstreifen.