Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 Bst. c BewD8). So sind geringfügige Fassadenänderungen oder das geringfügige Ändern von bestehenden Türen und Fenstern baubewilligungsfrei.9 Die Baubewilligungsfreiheit ist in der Bauzone allerdings eingeschränkt, wenn das Vorhaben ein Baudenkmal oder dessen Umgebung betrifft oder wenn es in einem Ortsbildschutzgebiet liegt. In solchen Fällen sind auch geringfügige Änderungen baubewilligungspflichtig, wenn das Schutzinteresse betroffen ist (vgl. Art. 7 BewD). 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1a