Die Baubewilligungspflicht besteht auch, wenn die Fassadenfarbe wesentlich geändert wird oder wenn wichtige Stilelemente der Fassade verändert werden, wie beim Ersatz von Sprossenfenstern durch solche ohne Sprossen oder beim Verputzen einer bisher sichtbaren Riegfassade.6 Das Bewilligungserfordernis bezweckt in diesen Fällen vor allem den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds und sichert die Einhaltung allfälliger Ästhetikvorschriften.7 Keiner Baubewilligung bedürfen geringfügige Bauvorhaben wie der Unterhalt und das Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- und umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind (Art. 1b Abs. 1 BauG und Art. 6 Abs. 1 Bst.