Die Baubewilligungspflicht besteht nicht nur bei Neubauten und Erweiterungen, sondern umfasst auch wesentliche Änderungen und Erneuerungen. Bei Fassaden ist der Einbau oder die Aufhebung von Türen oder Fenstern oder die Verwendung anderer Materialien bewilligungspflichtig. Die Baubewilligungspflicht besteht auch, wenn die Fassadenfarbe wesentlich geändert wird oder wenn wichtige Stilelemente der Fassade verändert werden, wie beim Ersatz von Sprossenfenstern durch solche ohne Sprossen oder beim Verputzen einer bisher sichtbaren Riegfassade.6