a) Die Baueinstellung und die Wiederherstellungsanordnung setzt voraus, dass ein unrechtmässiger Zustand besteht. Dies ist der Fall, wenn ein baubewilligungspflichtiges Vorhaben ohne oder in Überschreitung einer Baubewilligung ausgeführt wird oder wenn Bauvorschriften missachtet werden (Art. 45 Abs. 2 und Art. 46 Abs. 1 BauG). Vorliegend ist umstritten, ob die farbliche Veränderung der Garagentore baubewilligungspflichtig ist. Der Beschwerdeführer bestreitet dies und bringt vor, es handle sich nur um eine Unterhaltsmassnahme, die nicht baubewilligungspflichtig sei. Der Neuanstrich sei aufgrund der witterungsbedingten Abnutzung der Holzgaragentore erfolgt.