4. Das Rechtsamt gab dem Anzeiger, Herrn C.________, Gelegenheit, sich als Partei am Verfahren zu beteiligen und teilte ihm gleichzeitig mit, dass Stillschweigen als Verzicht an der Beteiligung am Beschwerdeverfahren gelte. Herr C.________ reichte innert der gesetzten Frist keine Stellungnahme ein und verzichtete damit auf eine Verfahrensbeteiligung. 5. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und