Die Gemeinde beurteilte den Neuanstrich als baubewilligungspflichtige Fassadenveränderung und eröffnete ein Wiederherstellungsverfahren. Mit "Baueinstellungsverfügung, Bauen ohne Baubewilligung" vom 8. November 2018 forderte die Gemeinde Rüdtligen-Alchenflüh den Beschwerdeführer auf, alle Arbeiten auf der Parzelle Nr. B.________ sofort einzustellen und verbot ihm, das Garagentor auf der Parzelle Nr. B.________ weiter zu streichen.