1. Der Beschwerdeführer liess die Tore der beiden Garagen, die in seinem Einfamilienhaus integriert sind, neu streichen. Auf dem dunklen Farbton liess er anschliessend hellgraue Längsstreifen aufmalen. Das Grundstück Rüdtligen-Alchenflüh Gbbl. Nr. B.________ liegt in der Einfamilienhauszone. Ein Nachbar ersuchte die Gemeinde, diese Fassadenveränderung zu überprüfen. Die Gemeinde beurteilte den Neuanstrich als baubewilligungspflichtige Fassadenveränderung und eröffnete ein Wiederherstellungsverfahren.