Der Beschwerdeführer verschwieg dabei, dass er nicht der Bauherr ist.12 Ein solcher Hinweis wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen. Die Gemeinde hatte somit keine Veranlassung zur Annahme, der Beschwerdeführer sei nicht Bauherr der Baute auf seinem Grundstück. Sie war folglich nicht gehalten, weitere Abklärungen vorzunehmen.13 Die Gemeinde richtete die Baueinstellungsverfügung also korrekterweise an jene Person, die aus damaliger Sicht am ehesten Gewähr für deren Umsetzung bieten konnte.