Er ist somit Zustandsstörer. Als solcher ist der Beschwerdeführer entgegen seinen Ausführungen mitverantwortlich für die gesetzeswidrige Situation. Die Gemeinde adressierte die Baueinstellungsverfügung vom 5. November 2018 somit zu Recht an den Beschwerdeführer. Anlässlich der Begehung vom 2. November 2018 machte die Gemeinde den Beschwerdeführer zudem auf den baurechtswidrigen Zustand aufmerksam und gewährte ihm das rechtliche Gehör. Der Beschwerdeführer verschwieg dabei, dass er nicht der Bauherr ist.12 Ein solcher Hinweis wäre ihm ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen.