c) Im vorliegenden Fall sind der Grundeigentümer und der Bauherr gemäss Angaben des Beschwerdeführers nicht identisch. Sollte D.________ Bauherr der betroffenen Holzhütte sein, wäre er derjenige, der die Baurechtswidrigkeit durch sein Handeln ursprünglich verursacht hat. Er könnte daher als Verhaltensstörer in die Pflicht genommen werden. Der Beschwerdeführer dagegen ist als Alleineigentümer des Grundstücks Grundbuchblatt Horrenbach-Buchen Nr. C.________ derjenige, der über die rechtliche oder tatsächliche Gewalt der Holzhütte auf seinem Grundstück verfügt. Er ist somit Zustandsstörer.