Neben der Bauherrschaft und der Grundeigentümerschaft kommen zudem je nach Situation noch weitere Personen als Verfügungsadressaten in Betracht. Der Kreis möglicher Adressatinnen und Adressaten ist also breit und nach der Konstellation des Einzelfalles zu bestimmen. Da es sich bei Baueinstellungen überwiegend um vorsorgliche Massnahmen handelt, die ein rasches Einschreiten erfordern, kommt bei einer Baueinstellung im Zweifelsfall sogar ein noch breiterer Kreis von Adressatinnen und Adressaten in Frage als bei einer Wiederherstellungsverfügung.10 Der zuständigen Behörde steht bei der Auswahl der Pflichtigen ein gewisser Ermessensspielraum zu.11