Diese Regelung ist auf den Normalfall zugeschnitten, in welchem die widerrechtlich handelnde Bauherrschaft zugleich Eigentümerin oder Baurechtsinhaberin des Baugrundstücks ist.7 Sind Bauherrschaft und Grundeigentümerschaft nicht identisch, hat die Baupolizeibehörde ihre Verfügungen nach den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts ebenfalls an den Störer oder die Störerin zu richten. Das ist zunächst diejenige Person, welche die Baurechtswidrigkeit selbst oder durch Personen, für deren Verhalten sie verantwortlich ist, verursacht hat. Dies trifft in der Regel auf die Bauherrschaft zu. Diese ist damit Verhaltensstörerin.