b) Die Baueinstellung ist eine baupolizeiliche Massnahme und ein möglicher erster Schritt im Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands. Im Unterschied zur eigentlichen Wiederherstellungsverfügung (Art. 46 Abs. 2 BauG) äussert sich das Gesetz nicht ausdrücklich zur Frage, an wen die Verfügung der Baueinstellung zu richten ist. Grundsätzlich bestimmen sich die Adressatinnen und Adressaten einer Baueinstellungsverfügung jedoch nach den für die Wiederherstellungsverfügung geltenden Regeln.6 Für die Wiederherstellungsverfügung nennt die Baugesetzgebung explizit den jeweiligen Grundeigentümer oder Baurechtsinhaber als Adressaten (Art.