a) Es ist unbestritten, dass auf dem Grundstück des Beschwerdeführers mit dem Bau einer baubewilligungspflichtigen Holzhütte begonnen wurde, ohne dass eine entsprechende Baubewilligung dafür besteht. Die Gemeinde war daher gestützt auf Art. 46 Abs. 1 BauG verpflichtet, die illegale Bautätigkeit zu stoppen.5 Der Beschwerdeführer bemängelt die Baueinstellungsverfügung in materieller Hinsicht denn auch zu Recht nicht. Er bringt allerdings vor, er sei nicht Bauherr der betroffenen Baute. Dies sei ein gewisser D.________. Die Baueinstellungsverfügung hätte sich somit an D.________ richten müssen.