2. Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angaben von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 Abs. 2 VRPG3). An die Begründung einer Beschwerde werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt. Das gilt insbesondere bei Laieneingaben. Es reicht aus, wenn ersichtlich ist, inwiefern und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird.4 Die als «Einsprache» betitelte Beschwerde des Beschwerdeführers ist äusserst knapp gehalten und enthält keinen expliziten Antrag. Indem der Beschwerdeführer aber